Sonntag, 25. September 2016

Wege in die Freiheit – Sklaverei im Mittelmeerraum Teil 2

Im ersten Teil unserer kurz!-Reihe „Wege in die Freiheit – Sklaverei im Mittelmeerraum“ haben wir uns mit dem Sklaven Sayt Sanagi befasst. Als Sklave des Sklavenhalters und Medizinmeisters Arnaldus Iarmani war Sayt, wie die meisten anderen Sklaven im Mittelmeerraum auch, in seinen Handlungs- und Entscheidungsmöglichkeiten stark eingeschränkt. So durfte er beispielsweise die Stadt Barcelona nicht verlassen, sich nicht prügeln oder betrinken und keinerlei Glücksspiele spielen. Ein Sklavenhalter sah das Verhalten seiner Sklaven immer als Abbild und Ergebnis seines eigenen gesellschaftlichen Ranges. Und dennoch: Sklaven hatten auch fast immer die Möglichkeit, sich freizukaufen oder freigekauft zu werden. Dies zeigt die in Teil 1 genannte Quelle besonders deutlich: Im Vertrag zwischen Arnaldus Iarmani und seinem Sklaven Sayt Sanagi wurden die Konditionen für die Freilassung mittels Loskauf festgehalten; ebenso wurden die möglichen Sanktionen bei Missachtung einzelner Bedingungen niedergeschrieben. Gleichzeitig benannte Sayt Bürgen, sogenannte fideiussores, die im Vertrag aufgelistet wurden und ihn letztlich auch unterschreiben mussten. Diese fideiussores, in diesem Fall allesamt ehemalige Sklaven, mussten im Falle einer Flucht Sayts für diesen einstehen und galten somit als Absicherung des Sklavenhalters. Zudem beweisen diese Bürgschaften eine Form von Solidarität unter Sklaven und ehemaligen Sklaven.

Sklavenmarkt in Jemen, 13. Jahrhundert (Sklavenmärkte im Mittelmeerraum glichen diesem Beispiel)  / Quelle: https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/5/51/Slaves_Zadib_Yemen_13th_century_BNF_Paris.jpg


Die Bürgschaft der unterzeichnenden Personen und damit die Absicherung des Sklavenhalters Arnaldus Iarmani kam Anfang des Jahres 1388 zum Tragen, denn Sayt Sanagi flüchtete vor der Erfüllung des Vertrages. Eine Urkunde, die auf den 18. Februar 1388 datiert ist, dokumentiert den rechtlichen Vorgang nach der Flucht. Zunächst wird auf die Urkunde vom 24. Mai 1385 Bezug genommen und erklärt, dass einer der Bürgen für den Verlust des Sklavenhalters aufkommen müsse – wie es vertraglich vereinbart wurde. Bernard Ardit, ein ehemaliger und konvertierter Sklave sowie fideiussor aus der ersten Quelle, wird dazu angehalten, 88 Schillinge als Ausgleichszahlung für den Verlust des Sklaven an seinen Halter zu bezahlen, weil der Sklave aufgrund seiner Flucht den Vertrag gebrochen hatte. Ursprünglich sollte Sayt sich gegen eine Zahlung von 80 Pfund in monatlichen Raten von je 20 Schillingen freikaufen. Die von Bernard Ardit gezahlten 88 Schillinge wirken dagegen äußerst gering für eine Kompensation des erlittenen Verlustes. Es scheint, als habe Arnaldus Iarmani den noch nicht gezahlten Restbetrag weitestgehend wohlgefällig erlassen. Dieser Erlass war nicht unüblich und ist in zahlreichen weiteren Quellen, die sich mit dem gescheiterten Loskauf von Sklaven beschäftigen, festgehalten. Wie hoch dieser Restbetrag ausgefallen wäre, lässt sich nur grob errechnen: Falls Sayt jeden Monat vom 01. August 1385 an – die erste Urkunde nennt den letzten Tag des Augusts als Beginn der Ratenzahlung – bis zum Zeitpunkt der Flucht (geschätzt am 01. Januar 1388, da die Urkunde am 18. Februar 1388 ausgestellt wurde) seine Raten bezahlt haben sollte, würden Arnaldus immer noch ungefähr 50 Pfund fehlen. Die 88 Schillinge, also etwas mehr als 4 Pfund, waren nur eine geringfügige, ja vielleicht sogar nur symbolhafte, Entschädigung für Arnaldus. Da in der ersten Urkunde nur der Erstbeste dazu verpflichtet wird, für den Schaden aufzukommen, ist nicht davon auszugehen, dass es eine weitere Entschädigung, beispielsweise durch einen anderen Bürgen, gegeben hat. Bernard war nach der Zahlung von den genannten 88 Schillingen von allen anderen Pflichten aus dem ersten Vertrag entbunden. Somit scheint es, als wäre der Verlust eines Sklaven durch eine Flucht ein wirtschaftliches Risiko, das der Sklavenhalter eben eingehen musste.

Die Flucht war mit zahlreichen Risiken verbunden und hatte nicht viele Chancen auf Erfolg. Ohne viel Geld war es kaum möglich, auf legalem Wege über Grenzen oder sogar über Wasserwege zu flüchten. Und wenn ein geflüchteter Sklave es dennoch geschafft hatte aus der alten Heimat zu fliehen, war er nicht davor gefeit, an einem anderen Ort erneut den Sklavenstatus auferlegt zu bekommen oder von Freunden des Sklavenhalters oder diesem selbst entdeckt zu werden. Die Flucht an sich wurde als Diebstahl der Person angesehen; der flüchtende Sklave beging also eine Straftat und konnte mit der Todesstrafe bestraft werden. Diese harsche Strafe sollte in erster Linie als Abschreckungsmittel dienen, wurde in einigen Fällen jedoch auch durchgeführt. Eine Flucht galt nur dann als wirklich erfolgreich, wenn die Flüchtenden es bis in die Heimat schafften oder mit Hilfe von Freunden oder Familie untertauchen konnten. Doch letzteres konnte wiederum den Helfern Probleme bereiten: Beihilfe zur Flucht stand unter Strafe. Zudem war eine Art Kopfgeld auf die Sklaven ausgesetzt, die die Flucht deutlich erschwerte.

Der Kauf christlicher Sklaven durch katholische Mönche / Quelle: https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/0/06/Purchase_of_Christian_captives_from_the_Barbary_States.jpg


Die Freilassung, manumissio genannt, und der Loskauf, auf die im ersten Teil bereits eingegangen wurden, waren für die Sklaven nur zwei von einigen Wegen in die Freiheit; die Flucht ein weiterer. Die Konversion, also der Übertritt in eine andere Glaubensgemeinschaft, oder die Apostasie, die Abwendung von einer Religionszugehörigkeit durch einen formellen Akt, waren weitere Möglichkeiten, dem Sklavendasein zu entkommen, garantierte jedoch nicht die Freilassung. Wollte ein Sklave eines christlichen Sklavenhalters konvertieren, hatte immer der Sklavenhalter das letzte Wort und durfte entscheiden – eine Konversion zum Christentum wird er aber im Regelfall nicht verneint haben. Darauf folgte in der Regel automatisch eine Freilassung, denn Christen durften keine christlichen Sklaven erwerben oder verkaufen – eine Regel, die jedoch häufig, u.a. von der Kirche, missachtet wurde. Es ist dennoch vielsagend, dass die in den Verträgen genannten fideiussores, die gleichzeitig freigelassene Sklaven waren, in den allermeisten Fällen Christen waren. Muslimische Sklavenhalter durften übrigens nur „ungläubige“ Sklaven kaufen und besitzen. Die Scharia verbietet es, andere Muslime zu versklaven. Man könnte fragen, warum die Sklaven nicht einfach konvertiert sind, um den Sklavenstatus abzulegen? Eine Konversion musste nicht nur von der Kirche erlaubt beziehungsweise abgelehnt und anschließend mit der Taufe vollzogen werden, sondern die Menschen waren zu dieser Zeit mit ihrer Religion zumeist so tief verwurzelt, dass sie eine Sklavenschaft einer Konversion oder Apostasie vorzogen.
Für die Muslime galt noch eine andere Regel: Wollte eine zum Islam konvertierte Sklavin einen freien oder freigelassenen Muslim heiraten, musste sie nach den Regeln des Koran freigelassen werden. Sie erhielt den Status einer Freien, der im Fall eines Ehebruchs jedoch wieder aufgehoben werden konnte.

Sklavenmarkt in Algier; 17. Jahrhundert / Quelle: https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/8/89/Marche_aux_esclaves_d_alger_gravure.jpg


Hatte ein Sklave es also zunächst geschafft, freizukommen, durfte er das Haus seines Sklavenhalters verlassen und sich frei bewegen. Er durfte sich ein anderes Zuhause suchen und konnte dafür auch auswandern. Weiterhin war es ihm nun erlaubt, zu arbeiten und Geld zu verdienen, eine Familie zu gründen und Eigentum zu besitzen. Was zunächst wie eine zufriedenstellende Befreiung klingt, war jedoch an das Wohlwollen des Sklavenhalters geknüpft: Der ehemalige Sklave hatte keinerlei Besitz und erhielt im Zuge seiner Freilassung eine Mitgift (Geld, Geschenke, weitere Unterstützung, freie Arbeit etc.). Ob er den Übergang in die Freiheit schaffte, lag zu einem Großteil also an seinem ehemaligen Sklavenhalter. Und obwohl ein ehemaliger Sklave den Status eines Freigelassenen und Freien hielt, wurde dieser in der Gesellschaft häufig weiterhin als ehemaliger Sklave mit eingeschränkten Rechten angesehen.

Sklavenhalter sahen in ihren Sklaven also vor allem ein ökonomisches Gut und konnten diese nicht ohne Kompensation freilassen. Anhand des Beispiels von Sayt Sanagi und seinem Sklavenhalter wird klar, dass eine Freilassung mit Loskauf durch den Sklaven alleine nur unter größten Anstrengungen und Hilfestellungen erreicht werden konnte. Wahrscheinlich wurden die Anstrengungen so groß, dass Sayt die Flucht als einzigen Ausweg sah. Leider ist es nicht überliefert, was aus ihm geworden ist; ob er in seine Heimat fliehen konnte, den Sklavenstatus ablegen konnte oder ob letztlich wieder als Sklave gehalten wurde. Die schwierigen und teils auch ungewissen Lebensbedingungen nach einer Freilassung ließen viele Sklaven vor einer solchen Freilassung oder Flucht zurückschrecken. Bei ihrem Sklavenhalter wurden sie zumindest weitgehend mit Nahrung, Arbeit und einem Dach über dem Kopf ausgestattet, was bei einem Leben in der Freiheit nicht immer gewährleistet werden konnte. Aus diesem Grund werden die meisten Sklaven sorgsam abgewägt haben, ob sie in sicherer Sklavenschaft oder unsicherer Freiheit leben wollten. Auch nach der Sklavenschaft blieben die ehemaligen Sklavenhalter besonders wichtig: Durch eine Mitgift konnten sie den weiteren Lebensverlauf ihres Ex-Sklaven beeinflussen.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen