Sonntag, 15. Februar 2015

Mord und Totschlag im Sachsenspiegel

‚Mord und Totschlag‘ ist noch heute innerhalb unserer Alltagssprache eine beliebte Paarformel. Dabei geht es aber häufig nicht im eigentlichen Sinne um die beiden Straftaten, sondern um die Beschreibung von Auseinandersetzungen, in denen vor der Anwendung grober Gewalt nicht zurückgeschreckt wurde. Zerlegt man die Paarformel nun in ihre Einzelteile, versteht man heute nach dem StGB unter Mord den Straftatbestand der Tötung aus niedrigen Beweggründen (Habgier, Mordlust etc.), während Totschlag definiert wird als das Töten eines Menschen ohne diese niedrigen Beweggründe (Notwehr, Affekt etc.).
Wie verhielt es sich aber mit Mord und Totschlag im Mittelalter? Wie definierte sich Mord, wie Totschlag und welche Strafen waren mit diesen Delikten verbunden? Dies sind Fragen, die dieser Artikel unter besonderer Zuhilfenahme des Sachsenspiegels beantworten möchte. Da es sich beim Sachsenspiegel, der zwischen 1225 und 1235 von Eike von Repgow verfasst wurde, um das erste Rechtsbuch in deutscher Sprache handelt, ist dieses eine unverzichtbare Quelle für die Beantwortung der gestellten Fragen.

Häufig war es im Mittelalter die Fehde, welche von Privatpersonen oder Familien geführt wurde, um Rechtsansprüche geltend zu machen. Wurde die Ehre, das Eigentum oder häufiger noch das Leben von Personen verletzt, gab es die Möglichkeit, bei der Tötung eines Angehörigen der eigenen Familie, innerhalb von Rachefeldzügen dieses begangene Unrecht meist mit der Tötung einer Person aus der für das Delikt verantwortlichen Familie zu sühnen. Eine Fehde musste dabei jedoch immer öffentlich erklärt werden und durfte sich nicht heimlich ereignen. Geschah diese öffentliche Verkündung nicht, wurde die Blutrache also heimlich ausgeführt, verstand man diese Form des rachsüchtigen Tötens als Mord. Dieses Vorgehen galt als besonders verdammenswert, während das Töten in offener, rechter Fehde als Totschlag respektiert wurde. Schon die Franken, Alemannen oder Langobarden führten den Mord als Straftat in Abgrenzung zum Totschlag, seit sie ab dem 5. Jahrhundert zu einer Schriftform des Rechts gefunden hatten. Da mit dem lateinischen Wort homicidium lediglich der Totschlag in Verbindung gebracht wurde, gab es für den ‚heimlichen bzw. verheimlichten Totschlag‘ keine lateinische Entsprechung, weswegen der Strafbestand mord als stammessprachliches Wort Einlass in die Rechte fand.
Auf der anderen Seite bemühte sich die Geistlichkeit des 8./9. Jahrhunderts darum, jegliches Töten zu verdammen. Hierbei wurde nicht mehr zwischen der legitimen Tötung (Totschlag in offener Fehde) und der illegitimen, weil heimlichen Tötung (Mord) unterschieden, sondern jegliches Blutvergießen als Mord verurteilt.
Auch Eike von Repgow führt im Sachsenspiegel die Delikte Mord und Totschlag auf und versucht eine Differenzierung beider Taten. Es war sein Anspruch, den Menschen das geltende Recht spiegelbildlich vor Augen zu führen, weswegen zahlreiche Illustrationen einige der überlieferten Handschriften schmücken. Allerdings muss hier beachtet werden, dass der Sachsenspiegel als Gebrauchshandschrift verstanden wurde und nicht als Prachthandschrift. Die Bilder dienen und dienten innerhalb der Handschriften also mehr der Visualisierung des Beschriebenen und haben somit weniger repräsentativen, als mehr funktionalen Charakter.
Anhand zweier Illustrationen macht Eike von Repgow die Unterscheidung von Mord und Totschlag deutlich und bedient sich dabei auch der bereits erwähnten Heimlichkeit als Unterscheidungskriterium. Auf dem ersten Bild (fol. 29r) erkennt man einen Mann, der mithilfe eines Dolches einen anderen Mann ersticht.* Demgegenüber gibt es auf dem folgenden Folium eine ähnliche Illustration, auf welcher die Tötung eines Mannes mit dem Schwert dargestellt ist. Da der Dolch im Mittelalter als heimliche Tötungswaffe galt, weil er eben aufgrund seiner Größe heimlich und unsichtbar getragen werden konnte, liegt bei dem ersten Bild der Strafbestand des Mordes vor. Dies wird auch im dazugehörigen Text mit Bezug auf die bei Mord vorliegende Strafe verdeutlicht, wenn es heißt, dass man „alle mordere […] radebrechen“ solle. Zur Unterstreichung dessen ist zusätzlich zu der schriftlichen Erwähnung der Strafe das Rädern, wobei dem Mörder mit einem Rad die Gliedmaßen zerschmettert wurden, illustriert. Im Vergleich dazu wurde das Töten mit dem Schwert, das nicht als heimliche Waffe galt, als Totschlag („Slet ein man den andern tot durch not“) geahndet.
Über Mord oder Totschlag konnte aber nur ein Gericht entscheiden. So gab es für den Delinquenten entweder die Möglichkeit, sich nach der Tat selbst dem Gericht zu stellen, um die Tat zu bekennen („kumt he […] vor gerichte unde bekennet hes“)  oder zu riskieren, dass die Gegenseite, also die Hinterbliebenen des Toten, mit der Leiche des Verstorbenen vor Gericht zog, um Anklage zu erheben („Brengit man aber den toten vor gerichte unbegraben“). Während eines solchen Prozesses musste der Delinquent vor Gericht beweisen können, entweder aus Notwehr gehandelt zu haben oder den Toten als Friedensbrecher überführen, um nicht doch als Mörder verurteilt zu werden („he (der Angeklagte) mus entworten umme sinen hals oder he mus den toten bereden“). Bei Totschlag wurde der Angeklagte dann zur Zahlung des so genannten Wergeldes, einer Sühnegeldzahlung an die Hinterbliebenen des Getöteten, verurteilt. Dieser sei nämlich dazu verpflichtet, so heißt es im Sachsenspiegel, „den magen (Verwandten/ Hinterbliebenen) ir wergelt“ zu zahlen. Dabei fällt auf, dass im Unterschied zur bisherigen Toleranz gegenüber dem Totschlag innerhalb von rechten Fehden, dieser jetzt auch mit einer Strafe versehen war und nicht mehr tolerant und straffrei hingenommen wurde.
Wie aber wurde verfahren, wenn jemand zufällig auf einem Feld eine Leiche fand, wie im unteren Bild dargestellt, oder wenn während der Beherbergung fremder Leute im eigenen Haus jemand von diesen erschlagen wurde? Auch hierfür findet der Sachsenspiegel Antworten.


http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Cpg_164_%28Heidelberger_Sachsenspiegel%29#mediaviewer/File:Cpg164072.jpg

In der oberen Illustration ist folgender Fall dargestellt: Ein Bauer hat auf einem Feld zufällig eine Leiche gefunden, ohne zu wissen, wer für die Tötung verantwortlich ist bzw. ohne selbst dafür verantwortlich zu sein. Der Sachenspiegel gibt die Auskunft, dass das Begraben der Leiche in diesem Fall nur dann legitim sei, wenn es mit dem Wissen der Dorfgenossen, die vor dem Begräbnis über den Fund benachrichtigt wurden, geschehe („mit siner nakebure wissenschaft“). Anders verhält es sich mit der unteren Illustration. In diesem Fall wurde bereits von den Verwandten Klage mit dem Toten vor Gericht eingeleitet („der clage mit deme totin begonst vor gerichte“). Da der Tote also vor Gericht während der Anklageführung anwesend sei, bedürfe es erst der Erlaubnis des Richters, die Leiche zu begraben („nicht begrabin ane des richters urloup“).
Im Fall der Tötung von fremden Leuten, die jemand im eigenen Haus beherbergt, führt der Sachsenspiegel aus, dass der Hausherr auf jeden Fall „ane schult in seiner herberge“ bleibe.
Die kurzen Ausführungen haben gezeigt, dass Mord und Totschlag auch zur Zeit Eikes von Repgow die Menschen beschäftigten und dass man darum bemüht war, die beiden Straftatbestände, etwa mit dem Kriterium der Heimlichkeit, scharf voneinander zu trennen. Diese Trennung zeigte sich auch in unterschiedlich schweren Strafen und, damit verbunden, Bewertungen beider Straftaten.

Empfehlunghttp://www.sachsenspiegel-online.de/export/index.html (alle gemachten Folioangaben beziehen sich auf die Angaben innerhalb dieser Applikation)


Literatur:
Schmidt-Wiegand, Ruth: Mord und Totschlag in der älteren deutschen Rechtssprache, in: Forschungen zur Rechtsarchäologie und Rechtlichen Volkskunde 10 (1988), S. 47-84.
Schmidt-Wiegand, Ruth: Gott ist selber Recht. Die vier Bilderhandschriften des Sachsenspiegels, Oldenburg, Heidelberg, Wolfenbüttel, Dresden. Ausstellung in der Schatzkammer der Bibliotheca Augusta vom 12. Februar bis 11. März 1992 (Ausstellungskataloge der Herzog-August-Bibliothek 67), Wolfenbüttel 1992.

1 Kommentar:

  1. Es gibt einen Meinungsstreit darüber, ob mit dem ursprüngliche Verbot (in der Bibel, 2. Buch Moses) "du sollst nicht töten" die Tötung oder der Mord "nicht morden" gemeint war. Gibt es Belege, ob die Verfasser dieser Schriften eine Unterscheidung vorgenommen haben bzw. welche der beiden Tötungsarten gemeint war?

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